§ 122 (1) des Patentgesetzes (PatG) erläutert die Möglichkeit der Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts.
Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 7 [→ Anfechtung von Beschlüssen der Nichtigkeitssenate] gilt entsprechend.
§ 122 PatG → Nichtigkeitsbeschwerde
Regelt das Beschwerdeverfahren gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts.
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