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patentrecht:beschreibung_von_nukleotid-_und_aminosaeuresequenzen

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patentrecht:beschreibung_von_nukleotid-_und_aminosaeuresequenzen [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen ======
  
 +<note>
 +**§ 11 (1) PatV**
 +
 +Sind in der [[Patentanmeldung]] [[chemische Strukturformeln|Strukturformeln]] in Form von __Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen__ angegeben und damit konkret [[Offenbarung|offenbart]], so ist ein entsprechendes [[ep:Sequenzprotokoll]] getrennt von [[Beschreibung]] und [[Patentansprüche|Ansprüchen]] als Anlage zur Anmeldung einzureichen. Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 11 (2) PatV**
 +
 +Wird die [[Patentanmeldung]] in schriftlicher Form eingereicht, so sind zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen zwei Datenträger einzureichen, die das [[ep:Sequenzprotokoll]] jeweils in maschinenlesbarer Form enthalten. Die Datenträger sind als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und haben den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Den Datenträgern ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 11 (3) PatV**
 +
 +Wird das auf dem Datenträger bei der [[Patentanmeldung|Anmeldung]] eingereichte [[ep:Sequenzprotokoll]] nachträglich berichtigt, so hat der [[Anmelder]] eine Erklärung beizufügen, dass das berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den [[Inhalt der Anmeldung]] in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Für die Berichtigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 11 (4) PatV**
 +
 +Handelt es sich um eine [[Patentanmeldung|Anmeldung]], die aus einer [[internationale Patentanmeldung|internationalen Patentanmeldung]] nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von [[ep:Sequenzprotokollen]] regelt.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 11 (5) PatV**
 +
 +weggefallen
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 3 bis 14 PatV -> [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] (PatG); [[Patentverfahren]] \\
 +PatV -> [[Patentverordnung]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\