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patentrecht:beschraenkung_des_patents_im_einspruchsverfahren

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patentrecht:beschraenkung_des_patents_im_einspruchsverfahren [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren ======
  
 +<note>
 +**§ 21 (2) PatG**
 +
 +Betreffen die [[Widerrufsgründe]] nur einen Teil des [[Patent|Patents]], so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der [[Patentansprüche]], der [[Beschreibung]] oder der [[Zeichnungen]] vorgenommen werden.
 +</note>
 +
 +§ 21 (1) PatG -> [[Widerrufsgründe]] \\
 +§ 21 (3) PatG -> [[Wirkung des Widerrufs]] \\
 +
 +§ 61 (1) S. 1 PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch]] \\
 +§ 61 (1) S. 2 PatG -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]]
 +
 +§ 61 (3) PatG -> [[Veröffentlichung des Widerrufs oder der Beschränkung im Patentblatt]] \\
 +§ 61 (4) PatG -> [[Änderung der Patentschrift nach teilweisem Widerruf]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 64 PatG -> [[Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers]] \\