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patentrecht:beschraenkung_des_patents_auf_antrag_des_patentinhabers

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patentrecht:beschraenkung_des_patents_auf_antrag_des_patentinhabers [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers ======
  
 +<note>
 +**§ 64 (1) PatG**
 +
 +Das [[Patent]] kann auf Antrag des [[Patentinhaber|Patentinhabers]] durch Änderung der [[Patentansprüche]] mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 64 (2) PatG**
 +
 +Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 64 (3) PatG**
 +
 +Über den Antrag entscheidet die [[Patentabteilung]]. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die [[Patentschrift]] der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.      
 +</note>
 +
 +Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG ist ein selbständiges Antragsverfahren vor der Patentabteilung mit dem Ziel, die Patentansprüche eines bestehenden Patents zu ändern.
 +
 +Die Beschränkung darf den Gegenstand des Patents nicht [[Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs|unzulässig erweitern]] und darf nicht zu einem [[Aliud]] führen.
 +
 +Die Beschränkung hat eine ex-tunc-Wirkung.
 +
 +Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG ist für ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent auch während eines anhängigen Einspruchsverfahrens ohne weiteres zulässig.((vgl. BGH GRUR 1996, 862 - Bogensegment))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
 +§ 61 PatG -> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]]