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patentrecht:beschraenkung_der_wirkung_des_patents_bezueglich_biolgischem_material

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patentrecht:beschraenkung_der_wirkung_des_patents_bezueglich_biolgischem_material [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschränkung der Wirkung des Patents bezüglich biolgischem Material  ======
 +
 +
 +<note>
 +**§ 9b PatG**
 +
 +Bringt der [[Patentinhaber]] oder mit seiner Zustimmung ein Dritter [[biologisches Material]], das auf Grund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr und wird aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung weiteres biologisches Material gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 [-> [[Wirkungen des Patents]]] nicht ein, wenn die Vermehrung des biologischen Materials der Zweck war, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde. Dies gilt nicht, wenn das auf diese Weise gewonnene Material anschließend für eine weitere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\