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patentrecht:beschraenkte_verteidigung_eines_mit_einer_teilnichtigkeitsklage_angegriffenen_patentanspruchs_durch_kombination_mit_einem_insoweit_nicht_angegriffenen_unteranspruch [2023/10/26 07:49] – mfreund | patentrecht:beschraenkte_verteidigung_eines_mit_einer_teilnichtigkeitsklage_angegriffenen_patentanspruchs_durch_kombination_mit_einem_insoweit_nicht_angegriffenen_unteranspruch [2023/10/26 07:50] (aktuell) – mfreund | ||
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Dies gilt auch dann, wenn die Merkmale des nicht angegriffenen Unteranspruchs in der verteidigten Fassung zwar nicht wörtlich enthalten sind, wohl aber der Sache nach.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21 - Anschlussklemme)) | Dies gilt auch dann, wenn die Merkmale des nicht angegriffenen Unteranspruchs in der verteidigten Fassung zwar nicht wörtlich enthalten sind, wohl aber der Sache nach.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21 - Anschlussklemme)) | ||
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+ | Ein Rechtsschutzinteresse besteht hingegen, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21 - Anschlussklemme)) | ||
Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur in dem Umfang beschränkt verteidigt werden, in dem es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Mit der beschränkten Verteidigung eines teilweise angegriffenen Patents durch | Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur in dem Umfang beschränkt verteidigt werden, in dem es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Mit der beschränkten Verteidigung eines teilweise angegriffenen Patents durch |
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