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— | patentrecht:beschraenkte_verteidigung_eines_mit_einer_teilnichtigkeitsklage_angegriffenen_patentanspruchs_durch_kombination_mit_einem_insoweit_nicht_angegriffenen_unteranspruch [2023/10/26 07:50] (aktuell) – mfreund | ||
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+ | ====== Beschränkte Verteidigung eines mit einer Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch ====== | ||
+ | Die beschränkte Verteidigung eines mit einer Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit | ||
+ | nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig.((BGH, | ||
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+ | Dies gilt auch dann, wenn die Merkmale des nicht angegriffenen Unteranspruchs in der verteidigten Fassung zwar nicht wörtlich enthalten sind, wohl aber der Sache nach.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21 - Anschlussklemme)) | ||
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+ | Ein Rechtsschutzinteresse besteht hingegen, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird.((BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21 - Anschlussklemme)) | ||
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+ | Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur in dem Umfang beschränkt verteidigt werden, in dem es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Mit der beschränkten Verteidigung eines teilweise angegriffenen Patents durch | ||
+ | Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem auf diesen rückbezogenen, | ||
+ | zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Die Möglichkeit, | ||
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+ | Für eine solche beschränkte Verteidigung ist ein Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht anzuerkennen, | ||
+ | Zweifel zieht. Denn die beschränkte Verteidigung gegenüber einer Teilnichtigkeitsklage auch im Umfang eines nicht angegriffenen Unteranspruchs hätte im Wesentlichen die Wirkung einer Widerklage des Patentinhabers gegenüber | ||
+ | dem Nichtigkeitskläger auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents im Umfang des nicht angegriffenen Unteranspruchs. Eine solche Klage ist aber im Gesetz nicht vorgesehen und kann deshalb auch nicht Gegenstand einer beschränkten Verteidigung des Nichtigkeitsbeklagten sein.((BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10/15 - Ankopplungssystem)) | ||
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+ | Das [[Beschränkungsverfahren]] nach § 64 PatG steht in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Möglichkeit, | ||
+ | einer Nichtigkeitsklage angegriffene Patent nur mit einer geänderten Anspruchsfassung verteidigt und sich das Patent in dieser Fassung als rechtsbeständig erweist, führt dies zwar zu denselben Wirkungen wie eine Beschränkung nach § 64 PatG. Die Unzulässigkeit einer Verteidigung mit einer nicht angegriffenen Fassung beruht aber nicht auf der Möglichkeit eines solchen Verfahrens, sondern auf dem Umstand, dass der Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens durch den Kläger bestimmt wird.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Beschränkte Verteidigung des Patents]] |
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