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patentrecht:beschlussfaehigkeit_der_patentabteilung

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 +====== Beschlussfähigkeit der Patentabteilung ======
  
 +<note>
 +** § 27 (3) PatG**
 +
 +Die [[Patentabteilung]] ist bei Mitwirkung von mindestens drei [[Mitgliedern]] beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im [[Einspruchsverfahren]] tätig wird, zwei [[technische Mitglieder]] befinden müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den [[rechtskundige Mitglieder|rechtskundigen Mitgliedern]], so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
 +</note>
 +
 +§ 27 (1) Nr. 1 PatG -> [[Prüfungsstellen]] \\
 +§ 27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentabteilungen]] \\
 +§ 27 (2) PatG -> [[Obliegenheiten der Prüfungsstelle]] \\
 +§ 27 (4) PatG -> [[Vorsitzender der Patentabteilung]] \\
 +§ 27 (5) PatG -> [[Geschäftsbetrauung]] \\
 +§ 27 (6) PatG -> [[Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen]] \\
 +§ 27 (7) PatG -> [[Sachverständige bei Beratungen in den Patentabteilungen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\