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patentrecht:beschluss_ueber_den_antrag_auf_tatbestandsberichtigung

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 +====== Beschluss über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung ======
  
 +<note>
 +**§ 96 (2) PatG**
 +
 +Das [[Patentgericht]] entscheidet [über den Antrag nach § 96 (1) PatG -> [[Tatbestandsberichtigung]]] ohne [[Verfahrensrecht:Beweisaufnahme]] durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.      
 +</note>
 +
 +§ 96 (1) PatG -> [[Tatbestandsberichtigung]]
 +
 +Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 PatG wirken an der Entscheidung über eine
 +Tatbestandsberichtigung nur die Richter mit, die bei der Entscheidung deren
 +Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. 
 +
 +Ein verhinderter Richter fällt ersatzlos weg und kann nicht ersetzt werden.((BPatG, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 4 Ni 38/11 (EP); m.V.a. Schäfers/Benkard, PatG, 10. Aufl., § 96 Rdn. 10))
 +
 +Der Wechsel eines Richters oder einer Richterin an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts führt weder tatsächlich noch rechtlich zu dessen Verhinderung nach § 96 PatG an der Tatbestandsberichtigung mitzuwirken.((BPatG, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 4 Ni 38/11 (EP); m.V.a. die Rechtsprechung und Kommentierung zu § 320 ZPO OLGR Frankfurt 2007, 216; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 2008, 3. Aufl., § 320 Rdn. 8; Thole in Prütting/Gehrlein ZPO, 4. Aufl., 2012, § 320 Rdn. 6))
 + 
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 96 (1) PatG -> [[Tatbestandsberichtigung]]
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