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— | patentrecht:berufungsurteil_und_muendliche_verhandlung_vor_dem_bundesgerichtshof [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Berufungsurteil und Mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ====== | ||
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+ | **§ 116 (1) PatG** | ||
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+ | Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. | ||
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+ | **§ 116 (2) PatG** | ||
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+ | Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit [-> [[Nichtigkeitsverfahren]]] des Patents oder des [[ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzenden Schutzzertifikats]] eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn | ||
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+ | - der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für sachdienlich hält und | ||
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+ | - die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 [-> [[Tatsachen und Beweise]]] zugrunde zu legen hat. | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn der Beklagte | ||
+ | mit der Änderung einer von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs Rechnung trägt und den Gegenstand des Patents auf dasjenige einschränkt, | ||
+ | Patentgerichts schon aus der erteilten Fassung ergibt.((BGH, | ||
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+ | Gleiches gilt für den Fall, dass das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis [-> [[Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren]]] nur einzelne Angriffsmittel des Klägers aufgreift und der Beklagte daher keinen Anlass hat, zusätzlich zu Hilfsanträgen, | ||
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+ | Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz kann als sachdienlich anzusehen sein, wenn das Patentgericht den Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung davon in Kenntnis gesetzt hat, dass es an einer im Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG geäußerten, | ||
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+ | Die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents mit einer geänderten Fassung ist in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn der Beklagte mit der Änderung einer von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs Rechnung trägt und den Gegenstand des Patents auf dasjenige einschränkt, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 110 bis 121 PatG -> [[Berufung]], | ||
+ | §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: |
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