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— | patentrecht:berufungstatsachen [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Berufungstatsachen ====== | ||
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+ | **§ 111 (1) PatG ** | ||
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+ | Die [[Berufung]] kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. | ||
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+ | **§ 111 (2) PatG ** | ||
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+ | Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. | ||
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+ | **§ 111 (3) PatG ** | ||
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+ | Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, | ||
+ | - wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | ||
+ | - wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; | ||
+ | - wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; | ||
+ | - wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; | ||
+ | - wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; | ||
+ | - wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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