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patentrecht:berufungstatsachen

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patentrecht:berufungstatsachen [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Berufungstatsachen ======
  
 +<note>
 +**§ 111 (1) PatG **
 +
 +Die [[Berufung]] kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 111 (2) PatG **
 +
 +Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 111 (3) PatG **
 +
 +Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
 +  - wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
 +  - wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
 +  - wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
 +  - wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
 +  - wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
 +  - wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====