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patentrecht:berufungsfrist

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Berufungsfrist

§ 110 (3) PatG

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 110 (1) PatG → Berufung
§ 110 (2) PatG → Einlegung der Berufung
§ 110 (4) PatG → Inhalt der Berufungsschrift
§ 110 (5) PatG → Vorbereitende Schriftsätze
§ 110 (6) PatG → Vorlage des angefochtenen Urteils
§ 110 (7) PatG → Anfechtung von Beschlüssen der Nichtigkeitssenate
§ 110 (8) PatG → Verzicht, Rücknahme der Berufung, Zustellung der Berufungsschrift

siehe auch

§§ 110 bis 121 PatG → Berufung, Berufungsverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

patentrecht/berufungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1