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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:berichterstattung

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Berichterstattung

§ 2 (2) S. 2 DPMAV

In den Verfahren vor den Patentabteilungen übernimmt, soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Berichterstattung.

§ 2 (2) S. 3 DPMAV

Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und Gutachten.

siehe auch

patentrecht/berichterstattung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1