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patentrecht:beitritt_des_praesidenten

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 +====== Beitritt des Präsidenten ======
  
 +<note>
 +**§ 77 PatG**
 +
 +Das [[Patentgericht]] kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem [[Präsident des Patentamts|Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts]] anheimgeben, dem [[Beschwerdeverfahren]] beizutreten. Mit dem Eingang der [[Beitrittserklärung]] erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 73 bis 80 PatG -> [[beschwerdeverfahren|Das Beschwerdeverfahren]] \\
 +§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\