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patentrecht:beitritt_des_lizenznehmers_zum_verletzungsverfahren

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patentrecht:beitritt_des_lizenznehmers_zum_verletzungsverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beitritt des Lizenznehmers zum Verletzungsverfahren ======
  
 +-> [[Verfahrensrecht:Prozeßführungsbefugnis des Lizenznehmers]] (Verfahrensrecht)
 +
 +
 +Ein dem § 30 (4) MarkenG entsprechende Regelung, die es dem Lizenznehmer ermöglicht, zur vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beizutreten, existiert im Patentrecht nicht.
 +
 +Ein Beitritt des Lizenznehmers zum [[Verletzungsverfahren]] des Patentinhabers wäre unter Geltendmachung eines rechtlichen Interesses im Wege der Nebenintervention [§ 66 (1) ZPO -> [[Verfahrensrecht:Nebenintervention]]] oder, bei Sachdienlichkeit und Einwilligung des Beklagten, auch als Streitgenosse [§ 59 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Streitgenossenschaft]]] denkbar.
 +
 +Da ein Schadensersatzanspruch aus dem Patent nur dem Patentinhaber zusteht und der einfache Lizenznehmer seinen Schaden allenfalls über die [[Privatrecht:Drittschadensliquidation]] geltend machen kann, ist umstritten, ob der einfache Lizenznehmer ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt zum Verletzungsverfahren hat.
 +
 +Im Markenrecht hat der BGH dagegen entschieden, dass das der einfache Lizenznehmer seinen Schaden über die [[Privatrecht:Drittschadensliquidation]] geltend machen kann.((BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 93/04 - Windsor Estate))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 30 (4) MarkenG -> [[Markenrecht:Beitritt des Lizenznehmers zur vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage]]
patentrecht/beitritt_des_lizenznehmers_zum_verletzungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1