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patentrecht:beiordnung_eines_vertreters

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patentrecht:beiordnung_eines_vertreters [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beiordnung eines Vertreters ======
 +
 +<note>
 +**§ 133 PatG**
 +
 +Einem Beteiligten, dem die [[Verfahrenskostenhilfe]] nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter [[Patentanwalt]] oder [[Rechtsanwalt]] seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein [[Erlaubnisscheininhaber]] beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.      
 +</note>
 +
 +§ 130 PatG → [[Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe]] \\
 +§ 131 PatG → [[Verfahrenskostenhilfe im Beschränkungsverfahren]] \\
 +§ 132 PatG → [[Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren und Zwangslizenzverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 129 bis 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
 +
  
patentrecht/beiordnung_eines_vertreters.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1