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patentrecht:befugnisse_bezueglich_der_gerichtlichen_hinweises

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Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises

§ 83 (3) PatG

Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrgenommen werden.

§ 83 (1) PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
§ 83 (2) PatG → Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
§ 83 (4) PatG → Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren

siehe auch

§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/befugnisse_bezueglich_der_gerichtlichen_hinweises.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1