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patentrecht:beachtung_von_entscheidungen_der_instanzen_des_europaeischen_patentamts_oder_der_gerichte_anderer_vertragsstaaten

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patentrecht:beachtung_von_entscheidungen_der_instanzen_des_europaeischen_patentamts_oder_der_gerichte_anderer_vertragsstaaten [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beachtung von Entscheidungen der Instanzen des Europäischen Patentamts oder der Gerichte anderer Vertragsstaaten ======
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 +Die deutschen Gerichte haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entscheidungen, die die Instanzen des Europäischen Patentamts oder Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens getroffen haben und die eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorange-gangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt gerade auch für die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat.((BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - X ZB 1/13 - Sitzplatznummerierungseinrichtung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Walzenformgebungsmaschine))
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 +Unterlässt ein Gericht die hiernach gebotene Auseinandersetzung mit der Entscheidung eines anderen Gerichts, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen.((BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - X ZB 1/13 - Sitzplatznummerierungseinrichtung))
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 +Ein Gericht kann dem Erfordernis, sich mit einer von seiner Auffassung abwei-chenden Entscheidung des Europäischen Patentamts oder eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Patentübereinkommens auseinanderzusetzen ((BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 - Walzenformgebungsmaschine)), im Einzelfall auch dadurch genügen, dass es bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen eingeht, auf denen die abweichende Beurteilung beruht.((BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - X ZB 1/13 - Sitzplatznummerierungseinrichtung))
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 +===== siehe auch =====
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 +====== Rechtliches Gehör ======
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 +§ 93 (2) PatG -> [[Anspruch auf rechtliches Gehör]] \\
 +§ 100 (3) Nr. 3 PatG -> [[Verletzung des rechtlichen Gehörs als Rechtsbeschwerdegrund]] \\