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patentrecht:aussetzung_des_strafverfahrens_bei_einspruchs-_oder_nichtigkeitsverfahren
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Aussetzung des Strafverfahrens bei Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren

§ 142 (8) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Aussetzung des Strafverfahrens bei anhängigem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren.

§ 142 (8) PatG

Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2 der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren gegen das streitgegenständliche Patent anhängig ist.

siehe auch

§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.

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