Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 142 (8) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Aussetzung des Strafverfahrens bei anhängigem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren.
Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2 der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren gegen das streitgegenständliche Patent anhängig ist.
§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.
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