Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
patentrecht:aussetzung_des_patentverletzungsverfahrens [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:aussetzung_des_patentverletzungsverfahrens [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens ====== | ||
+ | |||
+ | § 148 ZPO -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | § 140 PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | |||
+ | -> [[Mangelnde Schutzfähigkeit des Klagepatents]] \\ | ||
+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | -> [[Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens im Berufungsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Aussetzung wegen angeblicher offenkundiger Vorbenutzung]] \\ | ||
+ | -> [[Aussetzung bei subsidiarem Nichtigkeitsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Restitutionsklage]] \\ | ||
+ | |||
+ | Nach § 148 ZPO [-> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | |||
+ | Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, | ||
+ | |||
+ | Im Patentverletzungsprozess ist die erforderliche Abhängigkeit nach § 148 ZPO jedenfalls gegeben, wenn eine Nichtigkeitsklage oder auch ein Einspruchsverfahren anhängig ist, die zur Nichtigerklärung oder zum Widerruf des Patents führen und damit der Verletzungsklage die Grundlage entziehen kann.((BGH, Urteil vom 19. April 2011 - X ZR 124/10 - Mautberechnung)) | ||
+ | |||
+ | Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist in den Tatsacheninstanzen in der Regel von ausschlaggebender Bedeutung, welche Erfolgsaussicht der Verletzungsrichter dem Einspruch oder der Nichtigkeitsklage beimisst.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihr Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt.((OLG Düsseldorf, | ||
+ | |||
+ | Die Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder die Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Aussetzung eines [[Patentverletzung|Patentverletzungsrechtsstreits]] wegen eines gegen das [[Klagepatent]] ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten.((OLG Düsseldorf, | ||
+ | |||
+ | Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte [[Ausschließlichkeitsrecht|Ausschließlichkeitsrecht]] des [[Patentinhaber|Patentinhabers]] praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.((OLG Düsseldorf, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder die Erfindungshöhe so fragwürdig geworden ist, dass sich für ihre Zuerkennung kein vernünftiges Argument finden lässt.((OLG Düsseldorf: | ||
+ | |||
+ | An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Entscheidung " | ||
+ | |||
+ | Nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens kommt regelmäßig wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses eine (erneute) Aussetzung des an sich entscheidungsreifen | ||
+ | Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine nach Abschluss des ersten Nichtigkeitsverfahrens erhobene zweite Nichtigkeitsklage nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der neuen Nichtigkeitsklage offensichtlich ist.((BGH, Beschl. v. 27. September 2022, X ZR 30/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - X ZR 77/11, GRUR 2012, 1072 - Verdichtungsvorrichtung)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Kommt es ohne Aussetzung des Verfahrens zu einer Verurteilung des Verletzungsbeklagten, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 148 ZPO -> [[Verfahrensrecht: | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de