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patentrecht:aussetzung_des_erteilungsbeschlusses

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 +====== Aussetzung des Erteilungsbeschlusses ======
  
 +<note>
 +**§ 49 (2) PatG**
 +
 +Der __Erteilungsbeschluß__ wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten __ausgesetzt__, die mit dem Tag der [[Einreichung der Anmeldung]] beim [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.      
 +</note>
 +
 +§ 49 (1) PatG -> [[Erteilung des Patents]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\