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patentrecht:aussetzung_des_erteilungsbeschlusses

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Aussetzung des Erteilungsbeschlusses

§ 49 (2) PatG

Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.

§ 49 (1) PatG → Erteilung des Patents

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/aussetzung_des_erteilungsbeschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1