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patentrecht:ausschluss_der_bestrafung_bei_ausschluss_des_unterlassungsanspruchs
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Ausschluss der Bestrafung bei Ausschluss des Unterlassungsanspruchs

§ 142 (7) des Patentgesetzes (PatG) schließt die Bestrafung aus, wenn ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist.

§ 142 (7) PatG

Soweit nach § 139 Absatz 1 Satz 3 ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 bestraft.

siehe auch

§ 142 PatG → Strafrechtliche Folgen der Patentverletzung
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Patentrechten.

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