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— | patentrecht:ausschluss_der_akteneinsicht_im_nichtigkeitsverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ausschluss der Akteneinsicht im Nichtigkeitsverfahren ====== | ||
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+ | **§ 99 (3) S. 3 PatG** | ||
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+ | Die [[Akteneinsicht|Einsicht in die Akten]] von Verfahren wegen Erklärung der [[Nichtigkeit des Patents]] wird nicht gewährt, wenn und soweit der [[Patentinhaber]] ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. | ||
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+ | § 99 (3) S. 1 und 2 PatG -> [[Akteneinsicht in Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] | ||
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+ | § 99 (1) PatG -> [[Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung]] \\ | ||
+ | § 99 (2) PatG -> [[Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts]] \\ | ||
+ | § 99 (4) PatG -> [[Verlegung von Sachen, die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffen]] | ||
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+ | Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Die Notwendigkeit der Darlegung eines solchen Interesses besteht nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird (vgl. BGH, Beschl v. 22. November 200 - X ZR 61/05; BGH, Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143). | ||
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+ | Die Regelung des § 31 PatG I, wonach der Antragsteller ein berechtigtes Interesse galubhaft machen muß, findet im Nichtigkeitsverfahren aufgrund der Spezialregelung des § 99 III PatG keine Anwendung. | ||
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+ | Es kommt nicht darauf an, daß der Auftraggeber oder Antragsteller bekannt ist. Ein Vertreter kann im eigenen oder in fremden Namen den Antrag stellen. Der Patentinhaber kann sich nicht darauf berufen, daß der Auftraggeber nicht bekannt ist.((BGH Beschluß vom 17.10.2000 - X ZR 4/00 - Akteneinsicht XV; auch BPatG, Beschl. vom 2.11.2004 - 3 ZA (pat) 32/04)) | ||
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+ | ==== Entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Patentinhabers ==== | ||
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+ | Nach § 99 Abs. 3 PatG wird die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. | ||
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+ | Schutz von Firmeninternen Wirtschaftsdaten ist typischer Grund. [[Privatrecht: | ||
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+ | Dass Antragstellerin und Nichtigkeitsklägerin Wettbewerber sind, betrifft allenfalls die privaten Interessen der Nichtigkeitsklägerin, | ||
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+ | Ein der Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse gem. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG fehlt, wenn der Patentinhaber lediglich private Interessen am Bestand des Streitpatents geltend macht.((BPatG, | ||
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+ | Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, | ||
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+ | Von der Akteneinsicht kann das Protokoll einer mündlichen Verhandlung auszunehmen sein, wenn Gegenstand des Protokolls ein Vergleich ist, der vertraulichen Inhalt hat.((BGH, Beschl. v. 15. April 2008 - X ZR 81/03; m.V.a. BGH, Beschl. v. 11.6.1971 - X ZA 1/71, GRUR 1972, 195)) | ||
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+ | Die Einsicht in diese Akten ist lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers((vgl. dazu BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Keukenschrijver aaO Rn. 37)) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen. Die bloße Erklärung des Patentinhabers, | ||
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+ | ==== Umfang der Akteneinsicht ==== | ||
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+ | Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grundsätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ | ||
+ | §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: |
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