Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:ausschliessungsrechte

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


patentrecht:ausschliessungsrechte [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Ausschließungsrechte ======
  
 +
 +§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG -> [[Verbot der Benutzung des geschützten Erzeugnisses]] \\
 +§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG -> [[Verbot der Benutzung des geschützten Verfahrens]] \\
 +§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG -> [[Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses]] \\
 +
 +§ 9 S. 1 PatG -> [[Positives Benutzungsrecht]]
 +
 +-> [[Erschöpfung]]
 +
 +§ 9 S. 2 PatG gibt eine Aufstellung selbständiger, und unabhängig voneinander zu prüfender Benutzungsformen. 
 +
 +Der Gesetzgeber, dem die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums obliegt (§ 14 Abs. 1 S. 2 GG), hat die Wahrnehmung der Ausschließlichkeitsbefugnis nach § 9 S. 2 PatG nicht an eine gleichzeitige [[Benutzung des Patents]] (§ 9 S. 1 PatG) durch den Patentinhaber geknüpft. Der nicht selbst nutzende Patentinhaber ist ebenso geschützt und hat bereits zur Durchsetzung seiner Verwertungsabsichten durch Lizenzvergabe ein im Patentsystem schutzwürdiges und berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der ihm zukommenden Ausschließlichkeitsbefugnis.((LG Mannheim Urteil vom 27.2.2009, 7 O 94/08))
 +
 +Der Grund für die Verleihung des [[Ausschließlichkeitsrecht|Ausschließlichkeitsrechts]] "Patent" [-> [[Zweck des Patentschutzes]]] wird im wesentlichen einerseits in der Anerkennung einer besonderen Leistung im Bereich der [[Technizität|Technik]] und andererseits in der - auch als Ansporn für weitere Leistungen zu verstehenden - Gewährung einer Gegenleistung dafür gesehen, daß der [[Erfinder]] den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat.((BGH 12.02.1987 X ZB 4/86 "Tollwutvirus"; m.w.N.))
 +
 +==== Erschöpfung des Ausschließlichkeitsrechts ====
 +
 +Das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, ist hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft [-> [[Erschöpfung]]], die vom Pa-tentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten.((BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11 - Palettenbehälter II; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 61/98, BGHZ 143, 268, 270 f. = GRUR 2000, 299 - Karate; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem)) 
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 9 S. 1 PatG -> [[Positives Benutzungsrecht]] \\
 +§ 10 (1) PatG -> [[Mittelbare Patentverletzung]]  \\
 +§ 9 PatG -> [[Benutzungs- und Verbietungsrechte]] \\
 +§§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\