Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:ausschliessung_und_ablehnung_von_mitgliedern

finanzcheck24.de

no way to compare when less than two revisions

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


patentrecht:ausschliessung_und_ablehnung_von_mitgliedern [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Ausschliessung und Ablehnung von Mitgliedern ======
  
 +<note>
 +** 27 (6) PatG**
 +
 +Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes und Angestellten, soweit sie nach Absatz 5 mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegender Geschäfte betraut worden sind. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[DPMA]]
patentrecht/ausschliessung_und_ablehnung_von_mitgliedern.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1