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patentrecht:ausschliessung_und_ablehnung_der_gerichtspersonen

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 +====== Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen ======
  
 +<note>
 +**§ 86 (1) PatG**
 +
 +Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 86 (2) PatG**
 +
 +Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen 
 +  - im [[Beschwerdeverfahren]], wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] mitgewirkt hat;
 +  - im Verfahren über die Erklärung der [[Nichtigkeit des Patents]], wer bei dem [[Verfahren vor dem Patentamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] oder dem [[Patentgericht]] über die [[Erteilung des Patents]] oder den [[Einspruch]] mitgewirkt hat.
 + 
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 86 (3) PatG**
 +
 +Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein [[Beschwerdesenat]] des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 86 (4) PatG**
 +
 +Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\
 +§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\