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patentrecht:ausschliessliche_lizenz

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 +====== Ausschließliche Lizenz ======
  
 +§ 15 (2) PatG -> [[Lizenzen]]
 +
 +
 +Dem Inhaber einer ausschließlichen [[Lizenz]] stehen im Falle einer Verletzung eigene Ansprüche auf [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]], [[Schadensersatzanspruch|Schadensersatz]], [[Rückrufanspruch|Rückruf]] und dergleichen zu. Die rückwirkende Erteilung einer solchen Lizenz kann mithin zur Folge
 +haben, dass ein Verletzer zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die schon ihrer
 +Art nach nicht eingetreten wären, wenn die Lizenz nicht erteilt worden wäre.((BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 102/19 - Aminosäureproduktion))
 +
 +Ausschließlicher Lizenznehmer ist nur ein solcher, der das Patent "ausschließlich", d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015 - I-2 U 30/15; m.V.a. Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 7. Aufl., , Rn. 983))
 +
 +Lediglich der Patentinhaber selbst soll sich eine Eigennutzung vorbehalten dürfen (sog. Alleinlizenz;((vgl. Stumpf/Groß, Der Lizenzvertrag, 10. Aufl., Rn. 36, 38; Bartenbach, Patentlizenz- und Knowhow-Vertrag, 7. Aufl., Rn. 79 ff.; Busse/Hacker, PatG, 7. Auf., § 15 PatG Rn. 58; kritisch Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 7. Aufl.., Rn. 983))), wobei allerdings auch in einem solchen Fall der Erteilung einer Benutzungserlaubnis jedenfalls dann keine Ausschließlichkeitswirkung zukommt, wenn der Patentinhaber sein vom Patent gewährtes Benutzungsrecht nicht aufgibt und sich entweder das Recht zur Vergabe weiterer Lizenzen auf dem betreffenden Gebiet vorbehält oder derartige Lizenzen bereits vergeben hat, was bei der Erteilung weiterer Lizenzen beachtet wird.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015 - I-2 U 30/15; m.V.a. Benkard/Ullmann, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 15 PatG Rn. 99 m. w. Nachw.))
 +
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 +Aktivlegitimiert ist zwar auch ein ausschließlicher Lizenznehmer, und zwar - wie der Patentinhaber - aus originärem Recht. Der ausschließliche Lizenznehmer hat ein eigenes Klagerecht; er hat selbständig gegen einen Verletzer des Patents und damit auch seines ausschließlichen Benutzungsrechts die Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG.((OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015 - I-2 U 30/15; m.V.a. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 139 PatG Rn. 17; Benkard/Ullmann, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 15 PatG Rn. 95 und 97; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 983))
 +
 +Wird dem Lizenznehmer in einem Patentlizenzvertrag das Recht eingeräumt, Rechte aus einer Verletzung des Schutzrechts in eigener Verantwortung zu verfolgen und übt der Lizenznehmer im Anschluss an den Vertragsschluss die mit einer ausschließlichen Lizenz verbundenen Rechte aus, ist die Vereinbarung regelmäßig als Einräumung einer ausschließlichen Lizenz auszulegen.((BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 102/19 - Aminosäureproduktion))
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 +
 +==== Ansprüche des Lizenznehmers im Falle einer Patentverletzung ====
 +
 +Der Inhaber der ausschließlichen Lizenz kann den ihm 
 +entgangenen Gewinn auf der Grundlage von § 139 Abs. 2 PatG selbst geltend machen.((vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10 - Cinch-Stecker))
 +
 +==== Ansprüche des Schutzrechtsinhabers im Falle einer Patentverletzung ====
 +
 +Dem Patentinhaber können im Falle einer Patentverletzung auch dann die in §§ 139 ff. PatG vorgesehenen Ansprüche zustehen, wenn er am Gegenstand des Schutzrechts eine ausschließliche Lizenz vergeben hat.((BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10 - Cinch-Stecker))
 +
 +Unterlassungsansprüche stehen dem Inhaber jedenfalls dann zu, wenn er sich mit der Lizenzierung nicht sämtlicher Rechte aus dem Schutzrecht begeben hat.((BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10 - Cinch-Stecker; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 
 +- X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 24 - Tintenpatrone)) 
 +
 +In gleichem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch für Ansprüche aus Verletzung von Urheber- und Geschmacksmusterrechten entschieden ((BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 -  ALF; Urteil vom 11. Dezember 1997 - I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 381 - Lunette))
 +
 +Dem Inhaber eines Patents, der einem Dritten eine ausschließliche [[Lizenz]] erteilt hat, stehen im Falle einer Patentverletzung  eigene Ansprüche gegen den Verletzer zu, wenn ihm aus der  Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen.((BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10 - Cinch-Stecker))
 +
 +Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Patentinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Patentinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert.((BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10 - Cinch-Stecker; Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 26 ff. - Tintenpatrone))
 +
 +Für eine wirtschaftliche Partizipation in diesem Sinne genügt es, wenn der Patentinhaber als alleiniger Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn beteiligt ist.((BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10 - Cinch-Stecker)) 
 +
 +Ob dem Schutzrechtsinhaber aus einer begangenen Schutzrechtsverletzung ein eigener Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden ist, hängt nicht davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage der entgangene Gewinn beruht hätte. 
 +Entscheidend ist vielmehr, ob ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und der Vermögenseinbuße besteht, deren Ausgleich der Schutzrechtsinhaber begehrt. Ein solcher Zusammenhang besteht auch dann, wenn der Schutzrechtsinhaber den ihm aufgrund der Verletzungshandlung entgangenen Gewinn deshalb erzielt hätte, weil er davon 
 +abgesehen hat, eine umsatz- oder stückbezogene Lizenzgebühr zu vereinbaren und die Vorteile aus der Ausübung der Lizenz deshalb ungeschmälert in den Gewinn der Gesellschaft eingeflossen wären, an dem er als Gesellschafter Teil hat.((BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10 - Cinch-Stecker))
 +
 +Der Anspruch des Patentinhabers auf Ersatz eines solchen Schadens ist grundsätzlich darauf gerichtet, dass der Lizenznehmer in seinem Vermögen so gestellt wird, wie er ohne die Schutzrechtsverletzung stehen würde.((BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10 - Cinch-Stecker)) 
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 +Der Verletzer ist vor einer doppelten Inanspruchnahme schon deshalb 
 +geschützt, weil der Schutzrechtsinhaber den Ersatz des in Rede stehenden Schadens nach dem das Schadensersatzrecht beherrschenden Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nur in der Weise verlangen kann, dass die Gesellschaft in ihrem Vermögen so gestellt wird, wie sie ohne die Schutzrechtsverletzung stehen würde. Der Schutzrechtsinhaber hat in dieser Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die dem Lizenznehmer entgangenen Vermögensvorteile durch Zahlung an ihn selbst ausgeglichen werden. Sein Ersatzanspruch geht in der Regel nur dahin, dass dem Lizenznehmer Schadensersatz nach einer  der üblichen Berechnungsarten gewährt wird.((BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10 - Cinch-Stecker))
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 +===== siehe auch =====
patentrecht/ausschliessliche_lizenz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1