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patentrecht:auslegung_der_patentansprueche [2021/07/14 08:03] – mfreund | patentrecht:auslegung_der_patentansprueche [2023/07/25 08:24] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Auslegung der Patentansprüche ====== | ||
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+ | **§ 14 S. 2 PatG** | ||
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+ | Die [[Beschreibung]] und die [[Zeichnungen]] sind jedoch zur Auslegung der [[Patentansprüche]] heranzuziehen. | ||
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+ | § 14 S. 1 PatG -> [[Schutzbereich des Patents]] \\ | ||
+ | § 34 (3) Nr. 3 PatG -> [[Patentansprüche]] \\ | ||
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+ | -> [[Wortlaut des Patentanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Wortsinn des Patentanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Patentschrift als ihr eigenes Lexikon]] \\ | ||
+ | -> [[Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Funktion der Patentbeschreibung und der Zeichnungen bei der Auslegung der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Einfluß des allgemeinen Fachwissens auf die Auslegung der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Einfluß der Ausführungsbeispiele auf die Auslegung]] \\ | ||
+ | -> [[Einfluß der Unteransprüche auf die Auslegung des Hauptanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Einfluß des in der Beschreibung genannten Stands der Technik auf die Auslegung]] \\ | ||
+ | -> [[Einfluß des Erteilungsverfahrens auf die Auslegung]] \\ | ||
+ | -> [[Einfluß der Anmeldeunterlagen auf die Auslegung]] \\ | ||
+ | -> [[Einfluß der Entscheidungsgründe eines Nichtigkeitsurteils]] \\ | ||
+ | -> [[Verbot der einschränkenden Auslegung der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Verbot der verallgemeinernden Auslegung der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Anspruchsauslegung aus Sicht des Fachmanns]] \\ | ||
+ | -> [[Einbeziehung zukünftiger Entwicklungen in den Schutzbereich des Patents]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs]] \\ | ||
+ | -> [[Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben]] \\ | ||
+ | -> [[Klarheit der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegung der Patentansprüche im Patentverletzungsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegung der Patentansprüche in der Revisionsinstanz]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegungsfehler als Revisionszulassungsgrund]] \\ | ||
+ | -> [[Heranziehung eines Sachverständigen im Patentverletzungsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Zahlenangaben im Patentanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Stoffbezeichnungen oder chemische Formeln im Patentanspruch]] \\ | ||
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+ | Die [[Prüfung der Patentfähigkeit]] erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, | ||
+ | [[Einspruchsverfahren|Einspruchs-]] und [[Einspruchsbeschwerdeverfahren]].((BPatG, | ||
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+ | [[Gegenstand des Patents]] ist nach § 14 PatG diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann [-> [[Einfluß des allgemeinen Fachwissens auf die Auslegung der Patentansprüche]]] den [[Patentansprüche|Patentansprüchen]] unter Heranziehung der [[Patentbeschreibung]] (und -[[zeichnungen]]) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem [[allgemeines Fachwissen|allgemeinen Fachwissen]] gehörenden Standes der Technik am Amnelde- oder Prioritätsstag ohne besondere Überlegungen entnimmt.((BGH GRUR 1978, S. 235 - " | ||
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+ | Dabei ist nicht am Wortlaut der einzelnen Begriffe [-> [[Wortlaut des Patentanspruchs]]] zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, | ||
+ | Verständnis des unbefangenen Fachmanns.((BGH, | ||
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+ | Im Rahmen der Auslegung sind der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen.((BGH, | ||
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+ | Die Patentschrift ist in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ein Patentspruch ist im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zur Beschreibung und den Zeichnungen ergeben. Nur wenn | ||
+ | und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen die Bestandteile der Beschreibung oder der Zeichnungen, | ||
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+ | Das Verständnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs bildet zwar die Grundlage der Auslegung. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, welche objektiven technischen Gegebenheiten, | ||
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+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, | ||
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+ | Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein " | ||
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+ | Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt [-> [[Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs]]], | ||
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+ | Nach den Grundsätzen die der Bundesgerichtshof entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, | ||
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+ | Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems [-> [[Aufgabe der Erfindung]]] ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet.((BGH, | ||
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+ | Für die Auslegung eines Patents ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, | ||
+ | 12. November 1974 - X ZR 76/68, GRUR 1975, 422, 424 - Streckwalze; | ||
+ | und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen((vgl. nur BGH, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit I)). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen((vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 | ||
+ | - X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122 Rn. 22 - Palettenbehälter III)).((BGH, | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das mit der Patentauslegung erstrebte Erkenntnisziel, | ||
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+ | Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter((so wörtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II)) und es ist eine Rechtsfrage, | ||
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+ | Wie ein Patent auszulegen ist, ist eine [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und vom [[Verletzungsgericht]], | ||
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+ | Dies schließt die Möglichkeit ein, dass das Verletzungsgericht zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das | ||
+ | von demjenigen abweicht, das der Bundesgerichtshof in einem dasselbe Patent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat. Eine solche Divergenz rechtfertigt zwar, wenn sie entscheidungserheblich ist, die Zulassung der Revision((BGHZ 186, 90 Rn. 11 ff. - Crimpwerkzeug III)). Sie unterscheidet sich darin aber nicht von anderen Fällen einer von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichenden und deshalb nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigenden Beurteilung einer Rechtsfrage durch ein Berufungsgericht. In diesen wie in jenen Fällen hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält oder die besseren Gründe für die Beurteilung des Berufungsgerichts streiten. Eine solche bessere Erkenntnis kann sich im Patentstreitverfahren zudem aus vom Berufungsgericht festgestellten, | ||
+ | 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04, BGHZ 164, 261 Rn. 19 - Seitenspiegel; | ||
+ | |||
+ | Für das Verständnis eines einzelnen technischen Merkmals ist im Zweifel die Funktion entscheidend, | ||
+ | Rn. 18 - Lenkergetriebe)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 14 S. 1 PatG -> [[Schutzbereich]] \\ | ||
+ | § 34 (3) Nr. 3 PatG -> [[Patentansprüche]] \\ |
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