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— | patentrecht:auslegung_der_lehre_des_standes_der_technik [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Auslegung der Lehre des Standes der Technik ====== | ||
+ | Die Beurteilung, | ||
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+ | Zu dem danach Offenbarten gehört allerdings nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt wird. Nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs ist vielmehr der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, | ||
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+ | Wird im Patentnichtigkeitsverfahren die Vorwegnahme der Erfindung oder ein Hinweis auf die technische Lehre des Streitpatents aus einem einzelnen technischen Gesichtspunkt hergeleitet, | ||
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+ | Durch eine [[Vorveröffentlichung]] offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung be-darf, sondern " | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 3 (1) S. 2 PatG -> [[Stand der Technik]] |
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