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+ | ====== Auskunftsanspruch ====== | ||
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+ | **§ 140b (1) PatG (seit 17.12.2008)** | ||
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+ | Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche [[Privatrecht: | ||
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+ | § 140b (2) PatG -> [[Auskunftsanspruch gegenüber Dritten]] \\ | ||
+ | § 140b (3) PatG -> [[Gegenstand der Auskunftspflicht]] \\ | ||
+ | § 140b (4) PatG -> [[Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche]] \\ | ||
+ | § 140b (5) PatG -> [[Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft]] \\ | ||
+ | § 140b (6) PatG -> [[Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten]] \\ | ||
+ | § 140b (7) PatG -> [[Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung]] \\ | ||
+ | § 140b (8) PatG -> [[Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren]] \\ | ||
+ | § 140b (9) PatG -> [[Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten]] \\ | ||
+ | § 140b (10) PatG -> [[Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten]] \\ | ||
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+ | -> [[Angaben zur betriebenen Werbung]] | ||
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+ | Ist der Schuldner zur Auskunft über den Vertriebsweg bestimmter Erzeugnisse und deren gewerbliche Abnehmer verurteilt, weil die Erzeugnisse patentverletzend sind und die Inanspruchnahme des Schuldners auch nicht unverhältnismäßig ist, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines dem Schuldner durch die Abnehmerauskunft drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs entgegen. Dies gilt auch dann, wenn das Patent bei Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bereits abgelaufen ist.((BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - X ZR 76/18 - Werkzeuggriff)) | ||
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+ | Im Anwendungsbereich des § 140b PatG, der den Verletzer zur Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg patentverletzender Erzeugnisse verpflichtet, | ||
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+ | Ist die Inanspruchnahme nicht im Einzelfall unverhältnismäßig im Sinne des § 140b Abs. 4 PatG, sind die mit der Auskunft und der Offenbarung seiner Abnehmer gegenüber dem Gläubiger verbundenen Nachteile für den Schuldner daher regelmäßig wegen des vom Gesetz höher gewichteten Gläubigerinteresses ungeachtet des Umstands hinzunehmen, | ||
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+ | Der nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben unterstehende Anspruch ist ein akzessorischer Hilfsanspruch. Als solcher ist er seinem Umfang nach auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist.((BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 - Spannungsversorgungsvorrichtung; | ||
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+ | Dient der Anspruch der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 139 bis 142a PatG -> [[Rechtsverletzungen]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | Privatrecht -> [[Privatrecht: | ||
+ | Patentrecht -> [[Rechnungslegungsanspruch]] \\ | ||
+ | Patentrecht -> [[Unterlassungsanspruch]] \\ | ||
+ | Patentrecht -> [[Patentverletzung]] \\ |
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