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patentrecht:ausfuehrungsbeispiele_der_erfindung

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 +======= Ausführungsbeispiele der Erfindung ======
 +
 +<note>
 +**§ 10 (2) Nr. 7 PatV**
 +
 +Ferner sind anzugeben: wenigstens ein [[Ausführungsbeispiele|Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung]] im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert durch Beispiele [-> [[Ausführungsbeispiele]]] und anhand der [[Zeichnungen]] unter Verwendung der entsprechenden [[Bezugszeichen]].
 +</note>
 +
 +-> [[Einfluß der Ausführungsbeispiele auf die Auslegung]]
 +-> [[Ausführungsform]] \\
 +-> [[angegriffene Ausführungsform]] \\
 +
 +Grundsätzlich erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende [[Auslegung der Patentansprüche|Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs]].((BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe; m.w.N.))
 +
 +Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs  geschlossen werden, als es dessen [[Wortlaut der Patentansprüche|Wortlaut]] für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll.((BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe))
 +
 +
 +Der Patentinhaber darf nicht nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein [[aliud]] darstellt.((BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 - Sammelhefter II; BGH, Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Spleißkammer [insoweit nicht in BGHZ]; Sen.Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 10 PatV -> [[Beschreibung der Erfindung]]  \\
 +