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+ | **§ 34 (4) PatG** | ||
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+ | Die [[Erfindung]] ist in der [[Anmeldungsunterlagen|Anmeldung]] so deutlich und vollständig zu [[Offenbarung der Erfindung|offenbaren]], | ||
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+ | § 21 (1) Nr. 2 PatG -> [[Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit]] | ||
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+ | -> [[Funktionelle Anspruchsmerkmale]] \\ | ||
+ | -> [[Wiederholbarkeit der Erfindung]] \\ | ||
+ | -> [[Identifizierbarkeit der Erfindung]] \\ | ||
+ | -> [[Technische Brauchbarkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Hinterlegung von Mikroorganismen]] \\ | ||
+ | -> [[Perpetua Mobilia]] \\ | ||
+ | -> [[Quellcodes]] \\ | ||
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+ | -> [[Erreichbarkeit der Vorteile der Erfindung]] \\ | ||
+ | -> [[Beweislast für die mangelnde Ausführbarkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Inanspruchnahme sachverständiger Beratung zur Klärung der Frage nach der Ausführbarkeit der Erfindung]] \\ | ||
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+ | Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der [[Fachmann]] ohne [[Erfinderische Tätigkeit|erfinderisches Zutun]] und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des [[Patentansprüche|Patentanspruchs]] auf Grund der [[Offenbarungsgehalt|Gesamtoffenbarung der Patentschrift]] in Verbindung mit dem [[Allgemeines Fachwissen|allgemeinen Fachwissen]] am [[Anmeldetag|Anmelde-]] oder [[Prioritätstag]] praktisch so zu verwirklichen, | ||
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+ | Es ist also nicht erforderlich, | ||
+ | der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann.((BGH Urteil vom 28. März 2017 - X ZR 17/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - X ZR 35/12, GRUR 2013, 1121 Rn. 46 - Halbleiterdotierung; | ||
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+ | Das Gebot der deutlichen und vollständigen Offenbarung erfordert es nicht, dass die Beschreibung Hinweise darauf | ||
+ | enthält, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, | ||
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+ | Eine Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt.((BPatG, | ||
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+ | Die Erfindung ist aber auch dann ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben | ||
+ | dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Es ist daher nicht erforderlich, | ||
+ | orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann.((BPatG, | ||
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+ | Damit ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, muss die Patentschrift zumindest ansatzweise erkennen lassen, durch welche Mittel und auf welche Weise die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die Patentschrift lediglich stichwortartig ein abstraktes Ziel | ||
+ | vorgibt, ohne auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie dieses Ziel erreicht werden kann.((BGH, Urteil vom 29. März 2022 - X ZR 16/20 - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren)) | ||
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+ | Bei einem Merkmal, das in verallgemeinerter Form beansprucht ist, ist es nicht generell erforderlich, | ||
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+ | Wenn etwa ein " | ||
+ | ergebenden Schranken offenbart sind. Dann beansprucht der Satz Geltung, dass der mögliche Patentschutz durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt wird. Die ausführbare Offenbarung erfasst in solchen Fällen nur die Bereiche, in denen sich die Ausführbarkeit aus den offenbarten oder dem nacharbeitenden Fachmann geläufigen Maßnahmen ergibt oder in denen sie, insbesondere bei punktuellen Offenbarungen, | ||
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+ | Die Beurteilung dieser Frage bedarf stets einer wertenden Betrachtung. Welches Maß an Verallgemeinerung in diesem Zusammenhang zulässig ist, richtet sich im Einzelfall danach, ob der mit der jeweiligen Anspruchsfassung | ||
+ | erschlossene Schutz sich im Rahmen dessen hält, was dem Patent aus Sicht des Fachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre zu | ||
+ | entnehmen ist, durch die das der Erfindung zu Grunde liegende Problem gelöst wird.((BGH, Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12, BGHZ 198, 205 = GRUR 2013, 1210 Rn. 21 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; | ||
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+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es regelmäßig den Anforderungen von § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG, wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung für einen Gegenstand oder ein Verfahren mit einer generisch definierten technischen Eigenschaft oder Anweisung offenbart ist, die erstmals der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird.((BGH, Urt. v. 10. November 2015 - X ZR 88/13; m.V.a. BGH, Urteile vom 3. Mai 2001 - X ZR 168/97, BGHZ 147, 306 unter IV - Taxol; vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 36 - Polymerisierbare Zementmischung)) | ||
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+ | Etwas anders gilt nur dann, wenn aus fachmännischer Sicht keine technische Lehre in verallgemeinerter | ||
+ | Form offenbart ist, die anhand eines Ausführungsbeispiels veranschaulicht ist. Der durch das Patent geschützte Bereich mag dann zwar im Patentanspruch generalisierend umschrieben sein, wäre damit aber über die erfindungsgemä- | ||
+ | ße, dem Fachmann in der Beschreibung lediglich ganz konkret an die Hand gegebene Lösung hinaus verallgemeinert. Der Patentschutz ist dann auf diesen konkret offenbarten Weg beschränkt.((BGH, | ||
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+ | Eine Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt.((BGH, | ||
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+ | Das Erfordernis der deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung soll gewährleisten, | ||
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+ | Die mangelnde Ausführbarkeit der Erfindung ist ein [[Widerrufsgründe|Widerrufsgrund]] [§ 21 (1) Nr. 2 PatG -> [[Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit]] ]. \\ | ||
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+ | Grundsätzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, | ||
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+ | Ob die Fassung eines Patentanspruchs, | ||
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+ | Eine generalisierende Formulierung in einem Patentanspruch verstößt gegen das Gebot deutlicher und vollständiger Offenbarung, | ||
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+ | Unzulässig ist es ferner, eine Sache oder ein Verfahren, auf die sich die Erfindung bezieht, mit Parametern zu kennzeichnen, | ||
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+ | Für die Nacharbeitbarkeit einer patentgemäßen Lehre sind nicht nur die Ansprüche, sondern das Patent insgesamt zu berücksichtigen. Eine aufgabenhaft klingende Formulierung im Patentanspruch ist zumindest dann unschädlich, | ||
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+ | Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen.((BGH, | ||
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+ | Es ist nicht erforderlich, | ||
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+ | Es reicht aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen((vgl. schon RGZ 115, 280, 285)) und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07 - Klammernahtgerät; | ||
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+ | Der Hauptanspruch muß keine vollständige Lehre zum technischen Handeln angeben. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der Erfindung benötigt, nicht im Hauptanspruch enthalten sein, es genügt vielmehr, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben.((BGH GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II mwNachw; BGH GRUR 2004, 47 – blasenfreie Gummibahn I m.w.N)) | ||
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+ | Es ist nicht erforderlich, | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Offenbarungsmangel im Sinne fehlender Ausführbarkeit dann vor, wenn der Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens und der Offenbarung des Patents als Ganzes den beanspruchten Gegenstand nur mit großen Schwierigkeiten und nicht ohne vorherige Misserfolge praktisch verwirklichen kann. Erkennt der Fachmann jedoch durch einen Blick auf die Patentfigur oder aus dem Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs, | ||
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+ | ==== Schutz für Beitrag zum Stand der Technik ==== | ||
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+ | Der mögliche Patentschutz wird durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt.((vgl. EPA T 409/91 ABl. EPA 1994, 653, 659 = GRUR Int. 1994, 957, 959 - Dieselkraftstoffe; | ||
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+ | Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung kann zu verneinen sein, wenn der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch offene Bereichsangaben für physikalische Eigenschaften über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht.((BGH, | ||
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+ | Die ausführbare Offenbarung erfasst in solchen Fällen nur die Bereiche, in denen sich die Ausführbarkeit aus den offenbarten oder dem nacharbeitenden Fachmann geläufigen Maßnahmen ergibt oder in denen sie, insbesondere bei punktuellen Offenbarungen, | ||
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+ | Damit wird dem Schutz spekulativ be-anspruchter, | ||
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+ | Ist ein Verfahren offenbart, durch das ein Stoff oder ein sonstiges Erzeugnis erhalten werden kann, deren physikalische Eigenschaften in den offenen Bereich fallen, kann das ausführbar offenbarte erfindungsgemäße Erzeugnis dadurch charakterisiert werden, dass es durch das angegebene Verfahren erhältlich ist.((BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - Xa ZR 100/05 - Thermoplastische Zusammensetzung)) | ||
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+ | Eine ausführbare Offenbarung der Erfindung i. S. v. §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG ist zu verneinen, wenn der geschützte Gegenstand im Patentanspruch durch eine generalisierende Formulierung über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen oder durch sein Fachwissen an die Hand gegebene Lösung hinaus so weit verallgemeinert | ||
+ | Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht.((BPatG, | ||
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+ | Um eine Erfindung nachvollziehen zu können, muss der Fachmann von den in der Anmeldung verwendeten Begriffen eine sachgerechte Vorstellung entwickeln. Kann er derartige Begriffe nicht mit fachlichem Inhalt füllen, handelt es sich also lediglich um „Worthülsen“, | ||
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+ | ==== Ausreichende Offenbarung der Erfindung ==== | ||
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+ | Von der objektiven Realisierbarkeit der Erfindung zu unterscheiden ist das in § 34 (4) PatG normierte Erfordernis, | ||
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+ | -> [[Offenbarung der Erfindung]] (§ 34 (4) PatG) | ||
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+ | Ausreichend ist, dass dem [[Fachmann]] die entscheidende Richtung angegeben wird, in der er ohne Aufwendung eigener | ||
+ | [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischer Tätigkeit]] mit Erfolg weiterarbeiten kann.((BGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 56/05 - Airbag-Auslösesteuerung; | ||
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+ | Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, | ||
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+ | Es ist also nicht erforderlich, | ||
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+ | Das Erfordernis der ausführbaren Offenbarung bedeutet nicht, dass die Lehre alle im Einzelnen zur Erreichung des erfindungsgemäßen Ziels erforderlichen Schritte detailliert beschreiben müsste. Es reicht aus, wenn dem Fachmann ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Unschädlich ist, wenn er bei der Nacharbeitung auf Unvollkommenheiten stößt, die er als solche erkennt und mit Hilfe seines Wissens im Sinne der Erfindung überwinden kann, ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen.((BGH, | ||
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+ | § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG verlangt lediglich eine deutliche und vollständige Offenbarung, | ||
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+ | Für die Nacharbeitbarkeit einer patentgemäßen Lehre sind nicht nur die Ansprüche, sondern das Patent insgesamt zu berücksichtigen. Eine aufgabenhaft klingende Formulierung im Patentanspruch ist zumindest dann unschädlich, | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Offenbarungsmangel im Sinne fehlender Ausführbarkeit dann vor, wenn der Fachmann unter Heranziehung seines Fachwissens und der Offenbarung des Patents als Ganzes den beanspruchten Gegenstand nur mit großen Schwierigkeiten und nicht ohne vorherige Misserfolge praktisch verwirklichen kann. Erkennt der Fachmann jedoch durch einen Blick auf die Patentfigur oder aus dem Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs, | ||
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+ | Der Hauptanspruch muß keine vollständige Lehre zum technischen Handeln angeben. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der Erfindung benötigt, nicht im Hauptanspruch enthalten sein, es genügt vielmehr, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben.((BGH GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II mwNachw; BGH GRUR 2004, 47 – blasenfreie Gummibahn I m.w.N)) | ||
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+ | Eine patentgemäße Lehre ist dann deutlich und vollständig offenbart, wenn der Fachmann weiß, wie bestimmte Parameter zu wählen sind, um ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen.((BPatG, | ||
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+ | Es ist nicht notwendig, dass der Patentanspruch alle erforderlichen Angaben enthält, damit der Fachmann die Erfindung ausführen kann. Vielmehr reicht es aus, wenn im Patentanspruch die entscheidende Richtung angegeben ist, in die der Fachmann gehen muss, um die Lehre des Patents verwirklichen zu können.((BPatG, | ||
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+ | Der Fachmann haftet bei der Beurteilung des Inhalts der Patentschrift und auch der ursprünglichen Unterlagen nicht allein am Wortlaut. Er orientiert sich vielmehr an dem insgesamt vermittelten Sinn.((BPatG, | ||
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+ | Auch ein Merkmal, das eine technische Maßnahme nur allgemein wiedergibt, ist ausreichend, | ||
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+ | Soll beim Patentgegenstand eine bestimmte Funktionsweise erreicht werden, so bedarf es der Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals in den Hauptanspruch, | ||
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+ | Es steht der Ausführbarkeit der patentierten Lehre nicht entgegen, dass ein im Ausführungsbeispiel genannter spezieller Mindestwert möglicherweise fehlerbehaftet ist. Auch ist es unschädlich, | ||
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+ | Ein nur in einer Richtung begrenzter Wertebereich kann ausführbar offenbart sein, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, | ||
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+ | Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Patent lediglich ein neues Verfahren zur | ||
+ | Verfügung stellt, mit dem ein im Stand der Technik bekannter Stoff mit verbesserten Eigenschaften hergestellt werden kann.((BGH, Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17)) | ||
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+ | Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, beruht eine spätere Erfindung, die den vom Patent aufgezeigten Ansatz nutzt und durch zusätzliche oder abgewandelte Maßnahmen zu weiteren Verbesserungen führt, auf dem Beitrag, den das Patent zum Stand der Technik geleistet hat.((BGH, Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17)) | ||
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+ | Ob eine Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fach-mann sie ausführen kann, ist ebenso eine Rechtsfrage wie die Frage, ob dem Gegenstand eines Patents Patentfähigkeit zukommt.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Offenbarung der Erfindung]] \\ | ||
+ | -> [[Klarheit der Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Offenbarungsgehalt]] \\ | ||
+ | -> [[unzulässige Erweiterung]] \\ |
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