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+ | ====== Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung ====== | ||
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+ | **§ 53 (1) PatG** | ||
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+ | Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der [[Erfindung]] beim [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] keine Anordnung nach § 50 Abs. 1 [-> [[Geheimhaltungsanordnung ]]] zugestellt, so können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), | ||
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+ | **§ 53 (2) PatG** | ||
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+ | Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 [-> [[Geheimhaltungsanordnung ]]] zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 50 bis 55 PatG -> [[Geheimanmeldung]] \\ | ||
+ | §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: |
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