→ Aufgabe der Erfindung
→ Technisches Problem
→ Technischer Beitrag
→ Erfinderische Tätigkeit
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist nicht maßgeblich, was ein Ausgangsdokument des Stands der Technik für sich genommen offenbart, sondern wie die Fachperson dieses Dokument unter Einsatz ihres allgemeinen Fachwissens verändern würde, etwa um dessen Lehre zu verbessern; hierbei zieht die Fachperson im Allgemeinen naheliegende, aus dem Fachwissen bekannte Alternativen in Betracht.1)
Das Fehlen einer glaubhaften technischen Wirkung über den gesamten beanspruchten Bereich hat unmittelbare Konsequenzen für die Anwendung des etablierten Aufgabe-Lösungs-Ansatzes bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Die Kammer erkennt an, dass die Rechtsprechung für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in solchen Situationen zwei Hauptansätze entwickelt hat. Der erste Ansatz, wie er in Entscheidungen wie T 1179/16 (Gründe 3.4.4) zu finden ist und von der Einspruchsabteilung im vorliegenden Fall angewandt wurde (vgl. Gründe 4.2.4, 4.3.2 und 4.3.3 der angefochtenen Entscheidung), besteht darin, die objektive technische Aufgabe als 'Bereitstellung einer Alternative' zu formulieren (hier: 'wie eine alternative Rauschunterdrückungsmethode bereitzustellen ist'); dieser Ansatz ist nach Auffassung der Kammer jedoch zumindest im vorliegenden Fall problematisch, insbesondere weil er zu paradoxen Ergebnissen führen kann.2)
Die in den Gründen 3.4.4 der Entscheidung T 1179/16 erwähnte Ausnahme des 'teaching away', die zwischen den Parteien streitig war, setzt einen technischen, d.h. funktionalen, Grund dafür voraus, ein Merkmal zu vermeiden; dies führt jedoch zu einem logischen Widerspruch, wenn festgestellt worden ist, dass das betreffende Merkmal tatsächlich keine technische Wirkung hat. Nach Auffassung der Kammer muss das Konzept des 'teaching away' bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach Artikel 56 EPÜ daher auf technischen Gründen beruhen, wobei ein Merkmal, das wirklich nicht funktional ist, nicht Gegenstand eines technischen 'teaching away' sein kann. Die Kammer gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass zwischen 'funktionalen Alternativen' und 'nicht-funktionalen Modifikationen' zu unterscheiden ist; die Formulierung der objektiven technischen Aufgabe als 'Bereitstellung einer Alternative' ist nur für erstere geeignet, während für letztere ein anderer Ansatz erforderlich ist.3)
Ein bloß vages Anforderungskriterium im Stand der Technik ist keine Vorgabe, an die die Fachperson sich gebunden fühlt; insbesondere hindert ein unscharf formuliertes Echtzeiterfordernis die Fachperson nicht daran, naheliegende Alternativen in Betracht zu ziehen und stellt kein teaching away dar.4)
Im Einklang mit ihrer gefestigten Rechtsprechung (vgl. z.B. T 1465/23, Gründe 2.7 und 3.3.3) stellt die Kammer fest, dass, wenn unterscheidende Merkmale nicht-funktionale Modifikationen darstellen, der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ohne die Formulierung einer (künstlichen) objektiven technischen Aufgabe abgeschlossen werden kann; dementsprechend kann eine willkürliche und nicht-funktionale Modifikation des Stands der Technik eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen.5)
Im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes kann ein technischer Effekt nur dann zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn er kausal auf den gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik unterscheidenden Merkmalen des Anspruchs beruht.6)
Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz setzt für die Feststellung, ob eine Erfindung naheliegend ist, das Vorliegen einer technischen Aufgabe voraus, die der Fachmann angehen würde, wobei eine entsprechende Annahme auch in der Rechtsprechung anderer Gerichte zugrunde gelegt wird.7)
Die durch den Vergleich der beanspruchten Erfindung mit dem Stand der Technik ableitbaren technischen Aufgaben sind nicht die einzigen, die im Rahmen der Naheliegendeitsprüfung berücksichtigt werden können; maßgeblich sind vielmehr alle Aufgaben, die der Fachmann allein auf der Grundlage des Standes der Technik in Angriff genommen hätte oder mit denen er beauftragt worden wäre.8)
Die Fachperson muss im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes gewöhnlich zunächst die Lehre des nächstliegenden Standes der Technik ausarbeiten. Kommt die Fachperson alleine durch das Ausarbeiten dieser Lehre schon zur beanspruchten Lösung, kann als objektive technische Aufgabe die Ausarbeitung der Lehre des nächstliegenden Standes der Technik angesehen werden.9)
Für die Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes im Beschwerdeverfahren ist es Sache der Parteien, die aufgrund der Unterscheidungsmerkmale erzielten technischen Wirkungen und die daraus abgeleitete objektive technische Aufgabe substantiiert darzulegen; fehlt es an einem solchen Tatsachenvortrag, kann die Beschwerdekammer diese Elemente nicht von Amts wegen nachliefern, ohne ihre Rolle als Überprüfungsinstanz zu überschreiten.10)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de