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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:aufbau_des_patentamts

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Aufbau des Patentamts

§ 27 (1) PatG

Im Deutschen Patent- und Markenamt werden gebildet

  1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);
  2. Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2).

§ 27 (1) Nr. 1 PatG → Prüfungsstellen
§ 27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen

§ 27 (2) PatG → Obliegenheiten der Prüfungsstelle
§ 27 (3) PatG → Beschlussfähigkeit der Patentabteilung
§ 27 (4) PatG → Vorsitzender der Patentabteilung
§ 27 (5) PatG → Geschäftsbetrauung
§ 27 (6) PatG → Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen
§ 27 (7) PatG → Sachverständige bei Beratungen in den Patentabteilungen

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/aufbau_des_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1