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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:arzneimittel

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Arzneimittel

Die Verabreichung einer für die Behandlung einer bestimmten Krankheit vorgesehenen Medizin als solche ist ein therapeutisches Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers. Sie ist nicht Element der Herrichtung eines Stoffes zur Verwendung bei der Behandlung einer Krankheit.1)

Ist eine dem Patentschutz nicht zugängliche Dosierungsempfehlung eines von mehreren Merkmalen eines Patentanspruches, so ist sie jedenfalls nicht zur Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit heranzuziehen. Es bleibt offen, ob die Aufnahme der Dosierungsempfehlung dazu führt, dass der Patentanspruch insgesamt vom Schutz ausgeschlossen ist.2)

Die Verwendung einer chemischen Verbindung zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung einer bestimmten Krankheit ist unabhängig von der Art der Krankheit - hier psychotische Störungen - nicht mehr neu, wenn der Fachmann einer Vorveröffentlichung die anhand üblicher in vitro und/oder Tierversuche belegte Eignung dieser chemischen Verbindung zur Behandlung der betreffenden Krankheit entnehmen kann. Der Nachweis der Erzeugung eines therapeutischen Effekts am Menschen durch klinische Versuche oder gar das Ergebnis abgeschlossener klinischer Versuche ist keine Voraussetzung für die Neuheitsschädlichkeit einer Vorveröffentlichung.3))

siehe auch

1)
BGH, Urt. vom 19. Dezember 2006 - Carvedilol II; Abgrenzung zu BGHZ 88, 209, 217 - Hydropyridin
2)
BGH, Urt. vom 19. Dezember 2006 - Carvedilol II
3)
BPatG, Entsch. v. 4. Juni 2007 - 3 Ni 21/04 (EU
patentrecht/arzneimittel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1