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patentrecht:antragstellung_und_kosten

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Antragstellung und Kosten

§ 142a (6) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Antragstellung bei der Generalzolldirektion und die Kosten für die Amtshandlungen.

§ 142a (6) PatG

Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

siehe auch

§ 142a PatG → Zollbeschlagnahme
Regelt die Beschlagnahme von patentverletzenden Erzeugnissen durch die Zollbehörde bei Einfuhr oder Ausfuhr.

patentrecht/antragstellung_und_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/08 06:27 von mfreund