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— | patentrecht:antragsgrundsatz_im_einspruchsverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Antragsgrundsatz im Einspruchsverfahren ====== | ||
+ | Der Antragsgrundsatz gilt nicht nur für den Antrag der Einsprechenden, | ||
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+ | ==== Unbestimmter Antrag des Patentinhabers ==== | ||
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+ | Das Patent darf im [[Einspruchsverfahren|Einspruchs(beschwerde)verfahren]] nur dann insgesamt widerrufen werden, wenn die [[Widerrufsgründe]] sämtliche selbständigen Patentansprüche betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents __nur__ im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält.((BGH, | ||
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+ | ==== Auf bestimmte Anspruchssätze beschränkter Antrag des Patentinhabers ==== | ||
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+ | Beantragt hingegen der Patentinhaber, | ||
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+ | Beantragt der Patentinhaber im Einspruchsverfahren die Aufrechterhaltung seines Patents __allein__ in einer unzulässig geänderten Fassung, so ist das Patent zu widerrufen. Es ist dann nicht mehr zu prüfen, ob dem Patent in der erteilten Fassung Widerrufsgründe des PatG § 21 Abs. 1 entgegenstehen.((BPatG, | ||
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+ | Der auf einzelne Patentansprüche beschränkte und insoweit erfolgreiche Einspruch muss im Einspruchsverfahren zum vollen Widerruf des Patents führen, wenn der Antrag der Patentinhaberin __ausschließlich__ auf die volle Aufrechterhaltung des Patents gerichtet ist.((BPatG, | ||
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+ | Dies verstößt nicht gegen den [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ==== Auslegung des Antrags des Patentinhabers ==== | ||
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+ | Dabei ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | ==== Mitwirkungspflicht des Gerichts ==== | ||
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+ | Soweit sich aus dem Vortrag der Patentinhaberin keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sie an einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents Interesse hat, besteht im Einspruchsverfahren weder für das Patentamt noch für das Bundespatentgericht Anlass auf entsprechende Anträge bzw. Hilfsanträge hinzuwirken.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Verfahrensgrundsätze des Einspruchsverfahrens]] |
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