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patentrecht:antragsgrundsatz_im_einspruchsverfahren

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Antragsgrundsatz im Einspruchsverfahren

Der Antragsgrundsatz gilt nicht nur für den Antrag der Einsprechenden, sondern auch für den Antrag der Patentinhaberin.1)

Unbestimmter Antrag des Patentinhabers

Das Patent darf im Einspruchs(beschwerde)verfahren nur dann insgesamt widerrufen werden, wenn die Widerrufsgründe sämtliche selbständigen Patentansprüche betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält.2)

Auf bestimmte Anspruchssätze beschränkter Antrag des Patentinhabers

Beantragt hingegen der Patentinhaber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, so ist dieser Antrag des Patentinhabers maßgeblich. In einem solchen Fall rechtfertigt es grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist.3)

Beantragt der Patentinhaber im Einspruchsverfahren die Aufrechterhaltung seines Patents allein in einer unzulässig geänderten Fassung, so ist das Patent zu widerrufen. Es ist dann nicht mehr zu prüfen, ob dem Patent in der erteilten Fassung Widerrufsgründe des PatG § 21 Abs. 1 entgegenstehen.4)

Der auf einzelne Patentansprüche beschränkte und insoweit erfolgreiche Einspruch muss im Einspruchsverfahren zum vollen Widerruf des Patents führen, wenn der Antrag der Patentinhaberin ausschließlich auf die volle Aufrechterhaltung des Patents gerichtet ist.5))

Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der Antragsbindung 6), weil eine Bindung nicht nur in Bezug auf den Antrag der Einsprechenden, sondern auch in Bezug auf den Antrag der Patentinhaberin besteht. Ebenso wie im Erteilungsverfahren darf auch im Einspruchsverfahren ohne entsprechenden Antrag bzw. Hilfsantrag der Patentinhaberin das Patent nicht in beschränktem Umfang aufrechterhalten bleiben.7)

Auslegung des Antrags des Patentinhabers

Dabei ist zu berücksichtigen, dass wie in jedem Verfahren zur Auslegung des Antrags das gesamte Vorbringen des Patentinhabers zu berücksichtigen ist. Sofern sich aus der Fassung des Antrags oder dem zu seiner Begründung Vorgebrachten Zweifel an seinem prozessualen Begehren ergeben, hat die Patentabteilung oder das Patentgericht auf eine Klarstellung hinzuwirken, in welchem Umfang der Patentinhaber das Patent (hilfsweise) verteidigen will.8)

Mitwirkungspflicht des Gerichts

Soweit sich aus dem Vortrag der Patentinhaberin keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sie an einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents Interesse hat, besteht im Einspruchsverfahren weder für das Patentamt noch für das Bundespatentgericht Anlass auf entsprechende Anträge bzw. Hilfsanträge hinzuwirken.9)

siehe auch

1)
PBatG, Entsch. v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04; vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 174; Busse, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn. 156-159 m. w. N.; siehe dazu auch - Informationsübermittlungsverfahren II a. a. O.
2)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II (Hervorhebung editoriell); Fortführung von BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät
3)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05; m.V.a. BGH, Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät
4)
BPatG, Beschl. v. 08.08.2005 – 34 W (pat) 702/03
5)
BPatG, Entscheidung v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04 (Hervorhebung editoriell
6)
so könnte allerdings die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 7 W (pat) 61/04 des Bundespatentgerichts vom 2. Mai 2007 missverstanden werden
7) , 9)
BPatG, Entscheidung v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04
8)
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05
patentrecht/antragsgrundsatz_im_einspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1