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patentrecht:antrag_auf_tatbestandsberichtigung

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Antrag auf Tatbestandsberichtigung

§ 96 (1) des Patentgesetzes (PatG) ermöglicht die Beantragung der Berichtigung des Tatbestands einer Entscheidung bei Unrichtigkeiten oder Unklarheiten.

§ 96 (1) PatG

Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.

siehe auch

§ 96 PatG → Tatbestandsberichtigung
Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand einer Entscheidung des Patentgerichts.

patentrecht/antrag_auf_tatbestandsberichtigung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund