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— | patentrecht:anspruchsicherung [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Anspruchssicherung ====== | ||
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+ | ==== Sequestration einer Patentanmeldung bzw. eines Patents durch eine einstweilige Verfügung ==== | ||
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+ | Zur Sicherung des Anspruchs ist eine [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Siehe dazu GRUR 1951, S. 157 bei entsprechender Konstellation mit Gbm: | ||
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+ | „Zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster begehrt der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die dem Antragsgegner jede Verfügung über die Rechte aus dem Gebrauchsmuster verbietet (§ 935 ZPO). Die begehrte Maßnahme ist dringend geboten, um eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung zu verhüten. | ||
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+ | Der Anspruch auf Übertragung des Gebrauchsmusters würde vereitelt werden, wenn der Antragsgegner dem Patentamt gegenüber auf das Gebrauchsmuster verzichtet mit der Folge, daß es in der Gebrauchsmusterrolle gelöscht wird. Und die Durchsetzung des Übertragungsanspruches würde wesentlich erschwert werden, wenn er das Recht am Gebrauchsmuster ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen würde. Die Besorgnis des Antragstellers, | ||
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+ | Soll durch eine Vindikationsklage das Patent auf den Berechtigten / widerrechtlich Entnommenen übertragen werden, ist es ein Kunstfehler, | ||
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+ | Je nach Patent(anmeldung) bilden die folgenden Vorschriften den Verfügungsanspruch (materiellrechtliche Grundlage) für die eV: | ||
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+ | * § 8 S. 1 PatG für deutsche Patente / Patentanmeldungen: | ||
+ | Der Berechtigte, | ||
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+ | * Art. 2 § 5 I IntPatÜG (Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder) für europäische Patentanmeldungen (i.V.m. Art. 60, 61 EPÜ) und europäische Patente | ||
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+ | * Artikel 60 EPÜ, Recht auf das europäische Patent | ||
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+ | * Artikel 61 EPÜ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte (Allerdings stellt sich das oben genannte Problem der Möglichkeit, | ||
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+ | * Regel 13 AO EPÜ Aussetzung des Verfahrens | ||
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+ | Die Zuständigkeit für eine EV auf Sequestration richtet sich nach § 17, § 23 [allg. Gerichtsstand etc.] und insbesondere § 32 ZPO [Gerichtstand der unerlaubten Handlung], da die Anmeldung durch den Nichtberechtigten in München beim DPMA / EPA eine unerlaubte Handlung darstellt. Somit ist immer auch das LG München zuständig. Europaweit bestimmt sich die Zuständigkeit für europäische Patentanmeldungen nach dem Anerkennungsprotokoll. | ||
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+ | Die [[Verfahrensrecht: | ||
+ | * Verfügungsverbot: | ||
+ | * Einsetzen eines Anwalts als Sequester: | ||
+ | * Einsetzung eines Patentanwalts als Sequester: "um das Schutzrecht / Anmeldung am Leben zu halten; "Es wird PA .... als Sequester eingesetzt" | ||
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+ | Auch bei einer EV zur Sequestrierung empfiehlt es sich die Dringlichkeit der eV glaubhaft zu machen! Ist es dafür zu spät, kann versucht werden eine Analogie der eV auf Sequestrierung zu § 885 BGB (Eintragung auf Vormerkung im Grundbuch) und § 899 BGB (Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs) zu argumentieren, | ||
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