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— | patentrecht:anspruch_auf_rueckruf [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Anspruch auf Rückruf ====== | ||
+ | Der Anspruch auf Rückruf [§ 140a (3) PatG -> [[Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen]]] | ||
+ | deren Entscheidung überlassen und hat auf die Verantwortlichkeit des Schuldners keine Auswirkung, sofern dieser alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, | ||
+ | zu bewegen.((BGH, | ||
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+ | Der Anspruch auf Rückruf gemäß § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG setzt nicht voraus, dass der Schuldner | ||
+ | Verfügungsgewalt über die vom Rückruf betroffenen Gegenstände hat. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis nicht. Es stünde auch in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung, die | ||
+ | dem Schuldner gerade auch im Hinblick auf solche Gegenstände Pflichten auferlegt, die er schon an Dritte geliefert hat.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Abdichtsystem; | ||
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+ | Aus der früheren Rechtsprechung zu Rückrufansprüchen auf der Grundlage des allgemeinen Anspruchs auf Beseitigung einer eingetretenen Störung ergeben sich schon deshalb keine abweichenden Schlussfolgerungen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 140a (3) PatG -> [[Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen]] \\ |
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