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— | patentrecht:anschlussberufung_im_patentnichtigkeitsverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren ====== | ||
+ | Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden; die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit nicht.((BGH Beschl. vom 7. Juni 2005 - X ZR 174/04 - Patentgericht; | ||
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+ | Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis | ||
+ | zum Ablauf dieser Frist zu begründen.((BGH Beschl. vom 7. Juni 2005 - X ZR 174/04 - Patentgericht)) | ||
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+ | Hat das Patentgericht die Nichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen, kann sich die Beklagte der Berufung des Nichtigkeitsklägers mit dem Ziel der Abweisung der Klage als unzulässig und der Begründung anschließen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Berufung]] |
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