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patentrecht:anschlussberufung_im_patentnichtigkeitsverfahren

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patentrecht:anschlussberufung_im_patentnichtigkeitsverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren ======
  
 +Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden; die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit nicht.((BGH Beschl. vom 7. Juni 2005 - X ZR 174/04 - Patentgericht; und BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen))
 +
 +Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis
 +zum Ablauf dieser Frist zu begründen.((BGH Beschl. vom 7. Juni 2005 - X ZR 174/04 - Patentgericht))
 +
 +Hat das Patentgericht die Nichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen, kann sich die Beklagte der Berufung des Nichtigkeitsklägers mit dem Ziel der Abweisung der Klage als unzulässig und der Begründung anschließen, der Kläger sei als Strohmann einer früheren Nichtigkeitsklägerin mit den von ihm erhobenen Einwendungen in gleichem Maße ausgeschlossen, wie diese selbst es wäre.((BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - X ZR 49/09 - Bundespatentgericht))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Berufung]]