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patentrecht:anschlussberufung

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 +====== Anschlussberufung ======
  
 +<note>
 +**§ 115 (1) PatG**
 +
 +Der Berufungsbeklagte kann sich der [[Berufung]] anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die [[Berufungsfrist]] verstrichen ist.
 +</note>
 +
 +Eine Anschließung, die sich allein auf den Kostenpunkt beschränkt, ist zwar nicht erforderlich, weil der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO ohnehin von Amts wegen zu überprüfen hat.((BGH, Urteil vom 15. März 2022 - X ZR 18/20 - Fahrerlose Transporteinrichtung; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 61/19, GRUR 2021, 1280 Rn. 64 - Laufradschnellspanner), gleichwohl aber zulässig (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, ZIP 2017, 761 Rn. 35))
 +
 +
 +<note>
 +**§ 115 (2) PatG**
 +
 +Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der [[Pflicht zur Berufungsbegründung|Berufungsbegründung]] zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.
 +</note>
 +
 +Ordnet der Senatsvorsitzende in einem Patentnichtigkeitsverfahren an, dass
 +der Berufungsbeklagte Gelegenheit erhält, auf die Berufungsbegründung innerhalb einer bestimmten Frist zu erwidern, so ist eine innerhalb dieser Frist eingereichte Anschlussberufung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 PatG zulässig.((BGH, Urteil vom 4. August 2020 - X ZR 40/18 - Energieversorgungssystem))
 +
 +<note>
 +**§ 115 (3) PatG**
 +
 +Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 [-> [[Einlegung der Berufung]]] sowie § 112 Abs. 3 [-> [[Inhalt der Berufungsbegründung]]] gelten entsprechend.
 +</note>
 +<note>
 +**§ 115 (4) PatG**
 +
 +Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die [[Berufung]] zurückgenommen oder verworfen wird.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 110 bis 121 PatG -> [[Berufung]], [[Berufungsverfahren]] \\
 +§§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
patentrecht/anschlussberufung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1