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Anpassung der Prozesskosten nach wirtschaftlichem Vermögen

§ 144 (1) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt die Anpassung der Prozesskosten basierend auf der wirtschaftlichen Lage der Partei.

§ 144 (1) PatG

Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

siehe auch

§ 144 PatG → Streitwertherabsetzung
Ermöglicht es den Gerichten, die Prozesskosten nach dem wirtschaftlichen Vermögen einer Partei zu staffeln, um ihre finanzielle Belastung zu reduzieren.

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