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patentrecht:anmelderfiktion_und_nachanmelderecht
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Anmelderfiktion und Nachanmelderecht

§ 7 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anmelderfiktion und das Nachanmelderecht bei widerrechtlicher Entnahme.

§ 7 (1) PatG → Anmelderfiktion
Der Anmelder gilt als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen, um Verzögerungen bei der sachlichen Prüfung zu vermeiden.

§ 7 (2) PatG → Nachanmelderecht
Erlaubt dem Einsprechenden, nach Widerruf oder Verzicht auf ein Patent aufgrund widerrechtlicher Entnahme, die Erfindung selbst anzumelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch zu nehmen.

siehe auch

PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

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