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patentrecht:anmelderfiktion

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patentrecht:anmelderfiktion [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anmelderfiktion ======
  
 +<note>
 +**§ 7 (1) PatG**
 +
 +Damit die sachliche [[Prüfung der Patentanmeldung]] durch die Feststellung des [[Erfinder|Erfinders]] [-> [[Recht auf das Patent]]] nicht verzögert wird, gilt im [[Verfahren vor dem Patentamt]] der [[Anmelder]] als berechtigt, die [[Erteilung des Patents]] zu verlangen.
 +</note>
 +
 +§ 7 (2) PatG -> [[Priorität bei widerrechtlicher Entnahme]] \\
 +
 +§ 6 PatG -> [[Recht auf das Patent]]
 +
 +Das [[Recht auf das Patent]] steht zwar dem [[Erfinder]] oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 6 PatG), das [[Patentamt]] darf die sachliche Berechtigung des Anmelders aber im [[Erteilungsverfahren]] nicht nachprüfen, sondern muss die [[Erfinderbenennung]] (§ 37 PatG) genügen lassen und hat - nach dem Anmelderprinzip - von der Berechtigung des Anmelders auszugehen, § 7 Abs. 1 PatG.((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04))
 +
 +
 +Mit diesem Anspruch des Anmelders auf Patenterteilung wird eine mögliche Beeinträchtigung des Rechts auf das Patent in Kauf genommen, um das Patentamt zu entlasten.((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04; m.V.a. Kraßer in Fs. für Frhr. v. Gamm S. 406 - 409))
 +
 +Dem Berechtigten bleibt es dann nach der [[Patenterteilung]] allerdings selbst überlassen, seine Rechte wegen [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlicher Entnahme]] mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen durchzusetzen, entweder mit dem [[Einspruch]] gemäß § 59 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG, der [[Nichtigkeitsklage]] gemäß § 81 i. V. m. §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG oder der sog. [[Vindikationsklage]]
 +gemäß § 8 PatG.((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\