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— | patentrecht:anmelderbeschwerde [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Anmelderbeschwerde ====== | ||
+ | -> [[Anmelderbeschwerdeverfahren]] | ||
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+ | Mit der Beschwerde [§ 73 ff PatG -> [[Beschwerde]]] wird das [[Erteilungsantrag|Petitum nach Erteilung eines Patents]] auf die angemeldete technische Lehre in vollem Umfang der Prüfung durch das [[Patentgericht]] unterbreitet.((BGH, | ||
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+ | Das Verfahren über die Anmelderbeschwerde bildet mit dem patentamtlichen Prüfungsverfahren der Sache nach eine verfahrensmäßige Einheit; das Patentgericht kann insbesondere die Entscheidung des Patentamts über die | ||
+ | Anmeldung nicht nur - wie ein Verwaltungsgericht - ganz oder teilweise aufheben oder bestätigen, | ||
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+ | Vielfach wird zudem dem Patentgericht eine eigene Entscheidung auch über die Teilungsanmeldung möglich sein, weil die insoweit relevanten Fragen im Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Stammanmeldung hinreichend aufbereitet sind oder mit vertretbarem Aufwand geklärt werden können. Unter solchen Umständen wäre es auch nicht verfahrensökonomisch, | ||
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+ | Die gegenteilige Auffassung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Beurteilung des Patentgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsschutzbegehren nur insoweit unterliege, als darüber in der Vorinstanz entschieden wurde, weil nur insoweit der Beschwerde ein [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 73 ff PatG -> [[Beschwerde]] |
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