Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 4 der Patentverordnung (PatV) definiert die erforderlichen Angaben und Formvorschriften für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents.
Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
§ 34 (3) Nr. 2 PatG → Erteilungsantrag
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